Namensänderungen: Veranstalter dürfen keine horenden Zusatzkosten berechnen

Ändern Kunden nach der Buchung ihrer Reise den Namen, haben Reiseveranstalter in der Vergangenheit beträchtliche Zusatzkosten berechnet. Diese lagen teilweise sogar in einer Höhe von 100 oder mehr Prozent. Ein Urteil des Landgerichts München (Az.: 12 O 5413/13) hat jetzt nach einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbandes gegen einen Veranstalter diese Vertragsklausel für unrechtmäßig erklärt.

 

So enthielt die Buchungsbestätigung die Formulierung: „Achtung: Bei Namensänderungen können Mehrkosten von bis zu 100 Prozent des Reisepreises oder mehr anfallen.“ Nach Ansicht der Richter dürfe ein Reiseveranstalter jedoch nur tatsächlich anfallende Kosten vom Kunden verlangen, die deutlich darunter liegen. Zudem könne durch diese Formulierung beim Kunden der Eindruck entstehen, dass beliebig hohe Kosten bei Namensänderungen entstünden, eventuell sogar für nur fehlerhaft erfasste Namen oder einer aufgrund einer Heirat erforderlich gewordenen Namensänderung. (Quelle: tip.de)

 

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