Fluglotsenstreik in Europa: Reisende haben bestimmte Rechte

Die Fluglotsen 28 nationaler Flugsicherungen wollen nächste Woche europaweit streiken. Flugpassagiere müssen sich daher auf massive Behinderungen im Luftverkehr einrichten. Die Flughäfen informieren auf ihren Internetseiten darüber. Wer dennoch aufgrund des Streiks am Flughafen strandet, hat folgende Rechte:

 

•  Bei internationalen Flügen muss die Airline versuchen, einen anderen Flug zum gebuchten Zielort zu beschaffen. Das kann bedeuten, dass Passagiere auch einen Umweg und Zwischenstopp in Kauf nehmen müssen. Laut ARAG müssen die Gäste dabei auch auf andere Fluggesellschaften umgebucht werden, sofern dort noch Plätze frei sind.

 

•  Vom Streik betroffene Gäste von innerdeutschen Flügen werden auf Züge der Deutschen Bahn umsteigen können. Die Tickets müssen dazu am Check-in-Automaten in einen Reisegutschein umgewandelt werden.

 

•  Der Streik der Fluglotsen gilt als höhere Gewalt. Bei einem gebuchten Flug gibt es daher grundsätzlich von der Airline keine Entschädigungszahlungen. Kunden haben aber einen Anspruch auf Betreuung während der Wartezeit. Diese Betreuungsrechte sind unabhängig davon, wer die Wartezeit verursacht oder verschuldet hat.

 

•  Wer stundenlang am Flughafen warten muss, hat Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Dazu gehören Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefonate und bei längeren Aufenthalten über Nacht auch ein Hotel. Diese Ansprüche gehen auf eine Verordnung der Europäischen Union zurück.

 

•  Bei Flügen innerhalb der EU bis 1.500 Kilometer reichen schon zwei Stunden Wartezeit aus, damit Airline-Kunden sich auf diese Regel beziehen können.

 

•  Bei Distanzen von bis zu 3.500 Kilometern gelten sie ab drei Stunden Verzögerung.

 

•  Bei Distanzen von mehr als 3.500 Kilometern gelten sie ab vier Stunden Verzögerung.

 

•  Die Initiative soll von den Airlines ausgehen. Sie müssen Kunden über die Verzögerungen und ihre Rechte informieren und ihnen Restaurant- und Hotelgutscheine aushändigen sowie für Transfers sorgen. Geschieht dies nicht oder nur unzureichend, wird geraten, seine Rechte einzufordern.

 

•  Falls die Airline von sich aus nichts anbietet, kann der Wartende sich selbst mit Essen und gegebenenfalls einer Schlafgelegenheit versorgen. Die Kosten muss die Airline dann später erstatten.

 

•  Unterkunft und Verpflegung müssen angemessen sein. Wer sich also auf eigene Faust um Hotel und Restaurant kümmert, sollte wegen der Schadenminderungspflicht die Kosten im überschaubaren Rahmen halten.

 

•  Beträgt die Verzögerung mehr als fünf Stunden, ist die Airline zur Erstattung des Flugpreises und bei Verspätung eines Anschlussfluges auch zum kostenlosen Rückflug verpflichtet.

 

•  Kommt die Airline ihren Verpflichtungen nicht nach, müssen sich Kunden zuerst an das Unternehmen wenden, bei dem sie ihren Flug gebucht haben. Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann sich beim Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig www.lba.de beschweren. (Quelle: ARAG)