Flug-Vorverlegung: Fluggäste haben Chancen auf Ausgleichszahlung

Aus einem sogenannten Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshof (BGH) ergibt sich, dass Flugreisende, deren Flug um mehrere Stunden vorverlegt wurde, gute Chancen auf eine Ausgleichszahlung haben.

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 5. November 2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 2. November 2012 informierte die Airline die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Kläger sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt werden müsse.

In der mündlichen Verhandlung hat der BGH deutlich gemacht, dass solch eine Flugvorverlegung wie eine Annullierung gewertet werden könne, da laut EU-Verordnung eine Annulierung vorläge, wenn “das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden”.

TUIfly hat nach der mündlichen Verhandlung bereits erklärt, den Forderungen der Kläger auf Ausgleichszahlung von je 400 Euro nachzukommen. Auf Antrag der Kläger hat der Bundesgerichtshof die Beklagte TUIfly danach im Wege des Anerkenntnisurteils zur Zahlung verurteilt. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Anerkenntnisurteil vom 9. Juni 2015 – X ZR 59/14. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9.6.2015)