Test & Rat

Fragen & Rechtsfälle kommentiert von Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel

Rund ums Thema Reiserecht: Fragen & Rechtsfälle

Rund ums Thema Reiserecht: Fragen & Rechtsfälle

Urlaub gebucht: Was, wenn das Urlaubsziel zwischenzeitlich zum Krisengebiet wird?

Ein Irrtum: Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in Berlin berechtigt nicht automatisch dazu, gebuchte Reisen ohne weiteres zu stornieren.

Auch in diesem Fall können Stornogebühren fällig werden. Das System der offiziellen Reisewarnungen ist in Deutschland dreistufig. Es beginnt mit Hinweisen zu Gefahren in Reiseländern. Das ist nur so etwas wie eine allgemeine Information, reiserechtlich aber ohne Bedeutung. Für Ziele, in denen es etwas gefährlicher ist, spricht das Auswärtige Amt „qualifizierte“ Reisehinweise aus – Warnstufe 2, sozusagen die gelbe Karte für ein Land. Da geht es etwa darum „größere Menschenansammlungen zu meiden“ oder es wird empfohlen, bestimmten Regionen fern zu bleiben.
Auch das hat keine rechtlichen Auswirkungen auf den Reisevertrag und taugt schon gar nicht als Begründung für die Absage einer Reise.

Anders kann – muss aber nicht! – die außenamtliche „Reisewarnung“ gewertet werden. Das ist Stufe 3 und damit die rote Karte für ein Land oder ein genau beschriebenes Gebiet („Teilreisewarnung“). Hier ist dann von tatsächlichen Gefahren für Leib und Leben der Reisenden die Rede. Beides reicht jedoch nicht für eine Kündigung eines Reisevertrages wegen „höherer Gewalt“ – also zur Absage einer gebuchten Reise.

Die Reisewarnung signalisiert zwar, dass es in einem Land akute und erhebliche Gefahren für Touristen gibt, es kommt bei der Reisekündigung aber entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen für eine gelungene Reise am Urlaubsort selbst noch gegeben sind. Wenn nicht, hat man die Möglichkeit, die Urlaubsreise kostenfrei zu stornieren. Oft aber bieten Veranstalter die Stornierung oder Umbuchung von selbst an, auch weil sie ihre Mitarbeiter aus gefährdeten Ländern
zu ihrem eigenem Schutz zurückholen.

Fluggastrechteverordnung: Ausnahmen für Ausgleichszahlugen

Null Erstattung bei Nulltarif. Ein Kollegehatte nach einer Verspätung eines Fluges für ein Elternpaar mit Kind gegen eine Fluggesellschaft geklagt, deren Flieger mehr als drei Stunden zu spät am Zielort ankam.

Nach geltendem Fluggastrecht, hat man in solchen Fällen einen Anspruch auf die Zahlung von bis zu 600 Euro pro Person. Was die Eltern anbetrifft, gab es keine Probleme. Ihnen wurden die zustehenden 1200 Euro überwiesen. Anders aber beim Kind: Hier wollte die Airline nicht zahlen, da das Kind gratis mit Vater und Mutter mitfliegen durfte. Dieses Argument akzeptierte schließlich auch der Bundesgerichtshof (AZ X ZR 35/14.). Der Urteilstenor: „Wer zum Nulltarif fliegt, hat im Gegenzug keinen Anspruch auf Zahlungen entsprechend der Fluggastrechteverordnung.“

Text: Armin E. Möller
Bildquelle: 123rf

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