Test & Rat

Reiserecht: Reisemängel richtig melden

Bager Strand

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Fragen & Rechtsfälle kommentiert von Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel: Wie muss ich Reisemängel richtig melden, um Ärger im Urlaub zu vermeiden?

Schritt 1:

Sofort, wenn während der Reise ein Reisemangel festgestellt wird, muss man sich an den Veranstalter oder seinen Vertreter vor Ort – das ist der Reiseleiter – wenden und den Mangel melden. Sich an die Rezeption des Urlaubshotels zu wenden bringt nichts, der Hotelier ist nicht der Vertragspartner, sondern nur dessen ‚Erfüllungsgehilfe‘ – also die falsche Adresse.

Schritt 2:

Gibt es am Urlaubsort keinen Reiseleiter, muss man versuchen, irgendwie den Veranstalter zu erreichen. Das geschieht per Telefon, oder besser noch – weil man damit schriftliche Beweise in der Hand hält – per Fax oder E-Mail. Das wird gefordert, weil der Veranstalter die Chance haben muss, beanstandete Mängel zu beseitigen.

Schritt 3:

Mit einer Mängelanzeige darf man nicht warten. Die eventuelle Minderung des Reisepreises hängt vom genauen Zeitpunkt der Meldung ab. Es gilt sofort zu handeln, wer sich damit Zeit lässt, verliert Ansprüche.

Schritt 4:

Mit der (unbedingt notwendigen) Mängel-Meldung am Urlaubsort allein ist es nicht getan. Nach der Reise muss die schriftliche Anzeige des Reisemangels beim Veranstalter folgen. Der Zugang der Anspruchsanmeldung beim Veranstalter muss notfalls bewiesen werden können. Da hat sich das Einwurfeinschreiben bewährt – der Zugang kann anhand der Einlieferungsnummer nachgewiesen werden.

Sehr wichtig:

Eine einfache Beschreibung eines Mangels reicht nicht aus. Das wird vom Veranstalter als Erlebnisbericht gewertet, der ihn zu nichts verpflichtet. Deshalb muss ein Beschwerdebrief unbedingt eine Forderung, ein ‚generelles Zahlungsverlangen‘ enthalten. Es reicht dabei aus, wenn – so wörtlich – „eine angemessene Entschädigung“ gefordert wird. Aus dem Schreiben muss also deutlich erkennbar sein, dass ein Geldausgleich für den Mangel verlangt wird.

Dieses Mängelschreiben muss exakt innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter eingehen. Wer sich hierbei Zeit lässt und schlampt, verliert seine Rechte. Selbst wenn der Brief nur einen Tag zu spät beim Veranstalter eingeht, ist er infolgedessen wegen Fristüberschreitung wirkungslos. Die Faustregel lautet: Wenn eine Reise zum Beispiel am 15. eines Monats beendet ist, muss die Meldung des Mangels allerspätestens am 15. des Folgemonats beim Veranstalter nachweisbar – siehe oben – zugegangen sein.

Text: Armin E. Möller
Bild: Jeshu John

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