Test & Rat

Pauschalreisen: Namensänderung kostet 1850 Euro

Umbuchungen können teuer werden

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1398 Euro für zwei Teilnehmer einer Pauschalreise nach Dubai sind ein durchaus akzeptables Angebot. Das sah auch ein junger Mann so, der seinen Eltern solch eine Reise schenkte. Doch zwei Tage vor dem Abflugtermin erkrankte der Vater. Er musste auf die Reise verzichten. Statt der Eltern sollten
und wollten zwei Verwandte nach Dubai fliegen. Der Veranstalter war bereit, die Reise umzubuchen, verlangte aber 1850 Euro pro Person Kostenausgleich dafür. Das war der Familie zu viel.

Bei Pauschalreisen ist ein Wechsel der Reiseteilnehmer möglich. Das bestimmt so der § 651b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Allerdings müssen die dabei dem Reiseunternehmen entstehenden Mehrkosten von den Reisenden ersetzt werden. Auch das ist so im BGB geregelt. Die hohen Mehrkosten rechtfertigte der Reiseveranstalter mit dem Hinweis: „Die Fluggesellschaft erlaubt keinen Namenswechsel und deshalb sind neue Tickets nötig. Dabei gelten die tagesaktuellen Preise.“ Weiter hieß es „Economy-Plätze gibt es nicht mehr, Sie müssen jetzt in der teureren Business-Class reisen“. Darauf verzichteten die Ersatzleute auf die Reise. Der Reiseveranstalter zahlte daraufhin 15 Prozent des ursprünglichen Reisepreises als Ausgleich zurück. Die übrigen 85 Prozent seien Stornokosten,
erklärte er.
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Vor Münchner Gerichten ging es nun darum, was unter den im Bürgerlichen Gesetzbuch erwähnten Mehrkosten zu verstehen sei. Die Kläger – die Reisenden also – meinten, das könnten bestenfalls Verwaltungsaufwendungen für die Umschreibung der Reiseunterlagen sein und keineswegs Mehrkosten durch exorbitante Preiserhöhungen wie in diesem Fall.

Das Münchner Amtsgericht entschied hingegen gegen die Reiseteilnehmer. Ganz anders das dortige Landgericht: Hier urteilten die Richter, die hohen Mehrkosten für Neubuchungen dürften – anders als etwa geringe Verwaltungskosten – nicht auf die Kunden abgewälzt werden. Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof nicht und urteilte, dass sämtliche Mehrkosten – egal wie sie entstanden sind – dem Reiseveranstalter erstattet werden müssen. Er könne also die Übertragung einer Reise auf andere Personen davon abhängig machen, dass Mehrkosten bezahlt werden. (Az: X ZR 107/15).

Text: Armin E. Möller
Bild: Bigstock

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