Test & Rat

Ärger mit der Airline: Welche Rechte habe ich bei überbuchten Flügen?

Den Kopf nicht hängen lassen bei Ärger im Urlaub. Fliegen-sparen.de gibt Tipps.

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Im Urlaub ist in erster Linie Erholung angesagt – manchmal kommt es aber doch anders als geplant und die langersehnte Reise wird zum Desaster: Überbuchte Flüge, verloren gegangene Koffer oder schmutzige Hotels. Potentielle Ärgernisse gibt es viele, müssen aber nicht zwangsweise einfach so hingenommen werden. Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer weiß, welche Rechte Reisenden bei solchen Urlaubs-Pleiten zustehen: Verspätungen und Überbuchungen Wegen eines aktuellen Falles der Airline United aus den USA steht das Thema „Überbuchung von Flügen“ groß in den Medien.

Ein Video zeigt wie ein Passagier mit Gewalt aus dem Flugzeug gezerrt wird. Grund: Alle Sitzplätze sind bereits belegt. Zu Überbuchungen kommt es, da bei vielgebuchten Strecken das Fernbleiben von Passagieren mit berücksichtigt wird. Die Anzahl der gebuchten Plätze übersteigt die der verfügbaren Sitze, damit das Flugzeug nicht halbvoll abheben muss. Im Fall von Überbuchung gibt es zunächst die Möglichkeit, freiwillig vom Flug zurückzutreten – die Fluggesellschaft informiert anschließend über Ersatzflüge. „Muss ein Fluggast zwangsläufig einen anderen Flug nehmen, hat er Anspruch auf Entschädigung.“, so Markus Mingers.

„Fluggesellschaften müssen darüber hinaus weitere Kosten übernehmen, die gegebenenfalls anfallen, wie zum wie zum Beispiel die notgedrungene Übernachtung am Abflugort. Bei einem Rücktritt von der Reise besteht das Recht, diese in Form von Bargeld oder Gutscheinen erstattet zu bekommen.“ Erklärt sich niemand freiwillig bereit, vom Flug zurückzutreten, ist es notwendig, Passagiere von Bord zu begleiten. Dies darf natürlich nicht gewaltsam erfolgen! Anstatt dessen ist häufig auch ein Upgrade in die Erste Klasse möglich.

„Auch bei Flugverspätungen kann je nach Strecke ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 bis zu 600 Euro geltend gemacht werden.“, merkt der Rechtsanwalt an. Wichtig ist grundsätzlich, dass die Komplikationen durch Überbuchung, Nichtbeförderung oder Verspätung im Nachhinein nachgewiesen werden können. Fluggästen ist es daher zu empfehlen, die Länge der Wartezeit zu notieren und Anzeigentafeln zu fotografieren. Ist dies geschehen, kann der Anspruch selbst drei Jahre nach dem Vorfall geltend gemacht werden.

Vermisstes Gepäckstück

„Taucht der Koffer am Flughafen an der Gepäckausgabe nicht mehr auf, hat der Fluggast Anspruch auf eine Ersatzanschaffung im Wert von bis zu 1300 Euro.“, erklärt Mingers. Die Fluggesellschaft übernimmt zwar die Kosten für Ersatzkleidung – nach dem Schadensminderungsgrundsatz hat der Urlauber jedoch die Pflicht, die Anschaffungskosten so gering wie möglich zu halten. „Beeinträchtigt der Gepäckverlust den geplanten Urlaubsablauf oder verliert man aufgrund von notgedrungenen Ersatzeinkäufen viel Zeit, ist es zudem möglich, bis zu 25 Prozent des Tagesreisepreises zu verlangen.“, fährt der Rechtsexperte fort.

Kommt der Koffer auf der Heimreise abhanden, kann ebenso Schadensersatz gefordert werden, allerdings in geringerer Höhe. Wichtig ist es, den Verlust des Koffers sofort zu melden und zunächst nicht den Flughafen verlassen. Andernfalls ist es schwierig nachzuweisen, dass das Gepäckstück tatsächlich während der Reise abhandengekommen ist. Beschädigte oder verloren gegangene Koffer müssen am Lost & Found-Schalter gemeldet werden, um so die Fluggesellschaft zu informieren.

Reisemängel bei Pauschalreisen

Hat am Flughafen alles gut geklappt, kann beim Urlaub selbst noch so einiges schief gehen. Reisemängel bei Pauschalreisen werden vom speziellen Reiserecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt – liegt ein Mangel vor, kann der Urlauber häufig Ansprüche geltend machen. Ein bekanntes Ärgernis ist, wenn in Reiseprospekten oder im Internet Versprechungen gemacht werden, die sich anschließend als unwahr herausstellen.

Beispiele hierfür sind störender Restaurationslärm an einem Wellnesswochenende oder ein ersatzlos ausgefallener Museumsbesuch während einer Kulturreise.

„Obwohl es zahlreiche Punkte geben kann, die in Ihrem Urlaub zu bemängeln sind, fallen diese nicht unbedingt in die Kategorie der Reisemängel.“, betont Mingers. „Nicht inbegriffen sind unter anderem bloße Unstimmigkeiten, das allgemeine Lebensrisiko und oder kulturelle Umstände.“ Beispiele hierfür sind regionale Gerichte, religiöse Riten oder unerwünschtes Ungeziefer im Hotelzimmer. Grundsätzlich sollten Urlauber sich an die Standards des jeweiligen Landes anpassen. Das gilt allerdings nicht für Standards, mit denen der Reiseveranstalter geworben hat. Diese sind einzuhalten! Darunter fallen Ausstattung oder abweichende Zimmergröße des Hotelzimmers sowie verdorbenes Essen oder störende Baumaßnahmen.

„Im Falle eines Reisemangels haben Urlauber Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz, gegebenenfalls sogar auf Vertragskündigung.“, so Mingers. „Voraussetzung dafür ist, dass der Reisemangel dem Vertragspartner gemeldet wird. Dabei sollte sich an den Reiseveranstalter gewandt werden, nicht an die Hotelleitung oder das Reisebüro.“ Verweigert der Reiseveranstalter die Mängelbeseitigung, kann der Gast eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der Preisminderung wird von der sogenannten Frankfurter Tabelle vorgegeben. Darin enthalten sind mehrere Mängelkategorien sowie Schwere der Beeinträchtigung. Die Richtwerte sind allerdings nur als Orientierung anzusehen – Gerichte sind nicht an sie gebunden.

Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Bild: istock

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