Vögel geraten beim Start oder bei der Landung schon mal ins Triebwerk einer Maschine, oder aber prallen gegen die Cockpitscheiben. Solch einen ‚Vogelschlag‘ werten deutsche Gerichte in aller Regel als außergewöhnlichen Umstand.
Kommt es aus diesem Grund zu Verspätungen von mehr als drei Stunden oder werden Flüge ganz abgesagt, dann hat der der Fluggast deshalb- so die deutsche Rechtsprechung – keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen entsprechend der europäischen Fluggastrechteverordnung. Tschechische Gerichte urteilen in solchen Fällen aber ganz anders. Deshalb wurde ein entsprechendes Verfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet.
So etwas geschieht, wenn Gerichte eines EU-Landes über Sachverhalte mit einem gesamt-europäischen Bezug zu urteilen haben, zu denen es unterschiedliche Sichtweisen in Europa gibt. In solchen Fällen wird im Sinne einer einheitlichen Auslegung einer Rechtsfrage der EuGH angerufen. Dass Vogelschlag in der Fliegerei etwas Außergewöhnliches sein sollte, bezweifelte ein tschechisches Gericht und legte entsprechend einen solchen Fall den Europarichtern zur Beurteilung vor.
In der EuGH Rechtssache C-315/15 führten die Tschechen aus, dass in der Fliegerei immer mit Vogelschlägen gerechnet werden muss. So etwas könne folglich kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung sein, weil es zu den ständigen Risiken im Luftverkehr zähle. Der zuständige Generalanwalt beim EuGH verwies in diesem Zusammenhang auf die bekannten Zulassungsverfahren für neue Flugzeugtypen. Dazu gehört sogar ein Test, in dem das Verhalten der Maschinen im Falle eines Vogelschlags simuliert wird.
Dafür gibt es sogenannte ‚Hühnerkanonen‘. Sie schleudern Hühnerkadaver mit der Gewalt eines Vogelschlags auf gefährdete Teile des Flugzeugs – Flügelkanten, Triebwerke oder das Cockpit. Wenn solch eine Prüfung Teil der Zulassungsroutine neuer Flugzeuge ist, dann muss beim Fliegen mit dem Vogelschlag gerechnet werden. So etwas ist also kein außergewöhnliches Ereignis. Auf Vogelschäden können sich die Airlines folglich nicht berufen, um ihren Fluggäste Entschädigungen zu verweigern.
Es ist zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof den Argumenten des zuständigen Generalanwalts folgt. Die EuGH-Beurteilung ist richtungsweisend für künftige Vogelschlag-Fälle, die vor einem Gericht verhandelt werden.
Welche Rechte habe ich, wenn sich der Flug wegen eines Gewitters verschiebt?
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Textquelle: Armin E. Möller
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