Test & Rat

Reisemangel: Nicht warten, direkt melden!

Darf ich am Strand rauchen?

Auch Raucher können ein Reisemangel sein.

Im Hotel ist es laut – unüberhörbar. Im Foyer und vor dem Haus sind Handwerker zugange. Das nervt. Ein typischer Reisemangel, sagte sich – zurecht ein Pauschalurlauber-Ehepaar. Und weil der Mangel ja auch dem Reiseveranstalter bekannt war, ließ es sich mit der Forderung nach einer Minderung des Reisepreises Zeit.

„Es wissen hier sowieso alle, dass gelärmt wird und der örtlichen Reiseleiter weiß das auch“. Eine Minderung, egal wann man sich meldet, steht uns sowieso zu“, war das Paar überzeugt.

Hier ging es vor Gericht um die Frage, wann genau ein auch dem Reiseveranstalter schon bekannter Mangel – wie Baulärm – geltend gemacht werden muss. Das Problem beschäftigte nacheinander gleich mehrere Gerichte, bis die Sache schließlich beim Bundesgerichtshof (Az: X ZR 123/15. Urteil vom 19. Juli 2016) auf den Tisch kam. Das oberste Gericht wurde angerufen, weil es in der Vergangenheit widersprüchliche Urteile gegeben hatte. Mal meinten die Gerichte, dass bekannte Mängel nicht noch einmal angezeigt werden müssen – mal zählte nur die ausdrückliche Mangelmeldung.

Im vorliegenden BGH-Fall waren die Urlauber am 12. September 2014 in ihr lautes Hotel eingezogen. Beim örtlichen Reiseleiter hatten sie sich mit ihrer Mängelrüge aber erst am 22. September – zehn Tage später – beschwert. Die Bundesrichter urteilten: Den Urlaubern steht ein Ausgleich zu, aber nicht für die gesamte Urlaubszeit, sondern nur für die drei Tage nachdem sie den Mangel angezeigt – also beim Reiseleiter eine Entschädigung verlangt – hatten. Dabei waren hier der Melde- und der Abflugtag entscheidend – hier der 25. September. Daraus folgt: jeder Mangel muss sofort angezeigt werden, selbst dann, wenn er dem Reiseveranstalter längst bekannt ist oder bekannt sein muss.



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Anspruchsanmeldung beim Veranstalter muss notfalls bewiesen werden können. Da hat sich das Einwurfeinschreiben bewährt – der Zugang kann anhand der Einlieferungsnummer nachgewiesen werden.

Sehr wichtig: Eine einfache Beschreibung eines Mangels reicht nicht aus. Das wird vom Veranstalter als Erlebnisbericht gewertet, der ihn zu nichts verpflichtet. Deshalb muss ein Beschwerdebrief unbedingt eine Forderung, ein ‚generelles Zahlungsverlangen‘ enthalten. Es reicht dabei aus, wenn – so wörtlich – „eine angemessene Entschädigung“ gefordert wird.

Aus dem Schreiben muss also deutlich erkennbar sein, dass ein Geldausgleich für den Mangel verlangt wird. Dieses Mängelschreiben muss exakt innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter eingehen. Wer sich hierbei Zeit lässt und schlampt, verliert seine Rechte. Selbst wenn der Brief nur einen Tag zu spät beim Veranstalter eingeht, ist er infolgedessen wegen Fristüberschreitung wirkungslos. Die Faustregel lautet: Wenn eine Reise zum Beispiel am 15. eines Monats beendet ist, muss die Meldung des Mangels allerspätestens am 15. des Folgemonats beim Veranstalter nachweisbar – siehe oben – zugegangen sein.

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Textquelle: Armin E. Möller
Bildquelle: depositphotos