Flugverspätung – Gleiche Entschädigung für Direkt- und Anschlussflug

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem aktuellen Urteil der Entschädigung von Fluggästen bei Verspätungen Grenzen gesetzt. Konkret heißt es: “Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen.

Und weiter ” Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs”

Geklagt hatten drei Fluggäste, die mit einem Flug der Brussels Airlines von Rom über Brüssel nach Hamburg gereist sind. Da ihr Flug in Hamburg mit einer Verspätung von drei Stunden und fünfzig Minuten gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit ankam, klagten sie vor dem Amtsgericht Hamburg bezüglich einer Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung.

Diese Verordnung sieht in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof u. a. vor, dass die Fluggäste im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro bei Flügen von 1 500 km oder weniger und von 400 Euro bei Flügen zwischen zwei Mitgliedstaaten von mehr als 1 500 km haben.

Im konkreten Fall hatten die Passagiere eine tatsächliche Flugstreche von 1.656 Kilometern zurückgelegt – konkret 1.173 Kilometer für die Entfernung zwischen Rom und Brüssel und 483 Kilometer für die Entfernung zwischen Brüssel und Hamburg. Aus diesem Grund verlangten sie von der Fluggesellschaft die höhere Zahlung von 400 Euro.

Die zugrundeliegende Frage lautete also in diesem Verhandlungsfall: Welche Entfernung ist maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung? Die Gesamtentfernung eines Direktflugs oder die tatsächlich zurückgelegte Strecke bei einem – wie im Klagefall erfolgten – Anschlussflug?

Wörtlich heißt es dazu vom Gerichtshof “Mit seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Verordnung im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht danach unterscheidet, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen. Er schließt daraus, dass die Fluggäste in beiden Fällen bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichs gleichzubehandeln sind.”

Damit wurde eine Gleichbehandlung von Direkt- und Anschlussflügen beschlossen.

In der Original Meldung heißt es dazu:

Der Gerichtshof ist insoweit der Ansicht, dass die Art des Flugs (Direktflug oder Flug mit Anschlussflug) keine Auswirkungen auf den Umfang der den Fluggästen entstandenen 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).