Ersatzflug: BGH stärkt Rechte von Flugzeugpassagieren

Airlines müssen ihren Kunden grundsätzlich eine Entschädigung zahlen, wenn ein Flug gestrichen wurde. Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, ist eine Ausgleichszahlung auch dann fällig, wenn der angebotene Ersatzflug über eine andere Fluggesellschaft mit erheblicher Verspätung am Zielort ankommt.

Drei Kläger bestanden auf die Rückzahlung von 600 Euro, die sie bei Singapore Airlines für den Interkontinentalflug von Frankfurt nach Sydney mit Zwischenstopp in Singapur bezahlt hatten. Die Fluggesellschaft musste den ersten Flug streichen, bot jedoch als Ersatz einen Lufthansa-Flug an. Dieser verzögerte sich um 16 Stunden, sodass die Kläger mit einer Verspätung von 23 Stunden in Sydney ankamen. Von höchster Instanz bekam das Kläger-Trio nun Recht.

Der BGH begründete seinen Beschluss damit, dass ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Passagier sein Ziel mit dem Ersatzflug annähernd pünktlich erreichen konnte, also „höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit“, so die Urteilsbegründung. (Az.: X ZR 73/16)