BGH Urteil: Entschädigung für Ersatzhotel wegen Hotel-Überbuchung

Die Kläger buchten im März 2015 eine Reise nach Antalya. Nach dem Reisevertrag sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick wohnen.

Wegen einer Überbuchung wurden sie jedoch für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer in diesem Hotel bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienemängel auf.

Deswegen klagten sie um eine Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB.

Obwohl die Familie nach drei Tagen ins ursprünglich gebuchte Hotel umziehen konnte, wurde ihnen am Ende sowohl eine Entschädigung in Höhe von 600,– Euro wegen “nutzlos aufgewendetet Urlaubszeit” als auch eine Reisepreisminderung in Höhe von gerundet 975,– Euro zugesprochen.