Test & Rat

Fragen und Rechtsfälle zum Thema Reiserecht

Passagiere am Flughafen

Fragen und Rechtsfälle kommentiert von Holger Hopperdietzel

? Im Flugpreis sind regelmäßig Steuern und Gebühren – etwa für die Sicherheitsüberprüfung am Flughafen, Gepäckhandling und so weiter – enthalten. Sie fallen nicht an, wenn ein Passagier seinen Flug nicht antritt. Deshalb müssten diese Nebenkosten erstattet werden. Nun aber versuchen einige Airlines im Kleingedruckten ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen – die AGB – solche Rückzahlungen auszuschließen und die entsprechenden Beträge einfach zu behalten – zu Recht?

! Grundsätzlich gilt: Per AGB darf ein Kunde – hier also der Fluggast – nicht unangemessen benachteiligt werden. Das aber wäre bei einer Regelung, dass bei Flugstornierungen – oder wenn man das Ticket verfallen lässt – Steuern und Gebühren von der Fluggesellschaft ersatzlos einbehalten wird, der Fall. Daher ist eine solche Regelung unwirksam.

Dem Fluggast steht da die Rückzahlung zu. Nur als ‚Hausnummer‘: Bei einem Interkontinentalflug kann man da mit etwa 100 Euro Erstattung rechnen. Der Vollständigkeit halber möchte ich noch anmerken: Wenn mit einem Fluggast so etwas individuell ausgehandelt würde und beide Parteien – Airline und Kunde – ausdrücklich zustimmen, könnte das im Sinne der Flieger funktionieren. Das aber ist im Massengeschäft der Fliegerei mit über das Internet abgeschlossenen Verträgen – Online-Kauf der Tickets also – illusorisch.

? Was ist sonst noch bei Flug-Stornierungen erstattungsfähig?

! Neben der Erstattung von Steuern und Gebühren – wie schon erwähnt – kann ein Ausgleich für Alles, was die betreffende Fluggesellschaft durch die Stornierung noch einspart, verlangt werden, weil sie den Fluggast nicht befördert. Dazu zählt die Luftverkehrsabgabe – das ist eine Bundesgebühr –, dann die Sicherheitsgebühr und die Bodenabfertigungsgebühren, die der jeweilige Flughafen passagierabhängig kassiert.

Selbst, wenn Verpflegung an Bord üblich ist, kann auch das reklamiert werden und es gab auch schon Richter, die den Kerosinzuschlag, der (immer) bezahlt werden muss, nicht anerkannten. Und – das hat sich in Fällen, die ich übernommen hatte, immer wieder gezeigt – ganz wichtig: Wenn es für den Platz, der für den Passagier, der abgesagt hatte, neue Buchungen gab, dann darf nichts einbehalten werden, dann muss alles zurück gezahlt werden.

Wir haben da ein bis zwei Tage vor dem fraglichen Flugdatum Probebuchungen gemacht und wenn dann die Maschine ausgebucht war, dann ist die Sache im Sinne des Fluggastes ja klar.

Alternativ kann man auch im Reisebüro nachfragen, ob für den Flug, auf den man gebucht war, noch Buchungen möglich sind. Wenn nicht, hat man gleich Zeugen dafür, dass es für den Flug in der gebuchten Klasse keine Plätze mehr gab. Entsprechend kann die Rückzahlung des bezahlten Flugpreises verlangt werden.

? Darf sich eine Fluggesellschaft weigern, gebuchte Fluggäste an Bord ihrer Maschinen zu nehmen?

! Sie darf das, wenn es dafür Gründe gibt. Die Airlines haben an Bord der Flugzeuge das Hausrecht. Der Fluggast hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Beförderung, doch ist er „unfit to fly“ – so der Fachausdruck für „nicht flugtauglich“ –, kann ihm das Betreten der Maschine verweigert werden oder er kann aufgefordert werden, den Flieger wieder zu verlassen.

Der klassische Fall ist eine sichtbare erhebliche Erkrankung. Die könnte sich während des Flugs noch verschlimmern und dann müsste der Flug unterbrochen werden. Deshalb nimmt man solche Passagiere, wie übrigens auch Betrunkene, nicht mit an Bord. Einen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises hat solch ein Fluggast nicht, allenfalls könnte er Steuern und Gebühren zurück verlangen – es sei denn, irgendjemand, der auf der Warteliste steht, rückt nach und übernimmt den Platz. Dann kann der Flugpreis zurück verlangt werden.

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