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Wenn's im Urlaub Ärger gibt...Ihre Rechte bei Reisemängel!Etwa 400.000 Pauschalurlauber werden erfahrungsgemäß in diesem Jahr wieder Mängel am Ferienort reklamieren, und viele von Ihnen werden anschließend vor Gericht ziehen. Doch nur wenige erhalten auch den erhofften Schadensersatz. Viele beklagte Mängel sind nach der Ansicht der Richter nur landesübliche Begleiterscheinungen einer Reise, oder gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Es empfiehlt sich deshalb, vor dem Gang zum Gericht genau zu prüfen, ob wirklich ein echter Mangel vorliegt. Für viele Verfahren seien wegen des geringen Schadens zudem nur Amtsgerichte zuständig, die bei gleicher Sachlage unterschiedlich urteilten.
So sind Ameisen, Insekten, Kakerlaken, Flöhe oder Geckos, sofern sie nicht in Massen auftreten, ebensowenig ein Grund für Schadensersatz wie Flugverspätungen bis zu vier Stunden. Dagegen wurden Ersatzansprüche bei einem Affenbiss, verschmutzten Tischtüchern oder einer Außenkabine ohne Meerblick anerkannt. Die häufigsten anerkannten Reklamationen betreffen Baulärm auf der Hotelanlage, allerdings nur, wenn der Veranstalter nicht darauf hingewiesen hatte. Ohne Erfolg bleiben oft dagegen Klagen, weil Veranstalter die Fluggesellschaften wechselten. Nur wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde, kann der Urlauber ohne Stornokosten den Vertrag sogar noch beim Check-in kündigen. Die größte Erfolgsaussicht haben Urlauber, wenn die Angaben in den Katalogen nicht der Wirklichkeit entsprechen, was vor Ort und nochmals bis vier Wochen nach der Rückkehr moniert werden muss. Sie können bei Pauschalreisen den Reisepreis mindern, vom Reisevertrag zurücktreten oder auch Schadenersatz verlangen. Beachten Sie diese Regeln: Beschweren Sie sich höflich und im ruhigen Ton sofort nach Erkennen des Mangels bei der Reiseleitung oder örtlichen Vertretung des Veranstalters. Können Sie beide nicht erreichen, faxen oder rufen Sie den Veranstalter in Deutschland an. Sprechen Sie den sogenannten Leistungsträger, zum Beispiel den Hotelier, direkt oder schriftlich an. Es empfiehlt sich immer einen Zeugen dabeizuhaben, der Ihre Beschwerde bestätigt. Beschreiben sie den Mangel exakt - nur meckern reicht nicht aus! Unzufriedene Urlauber haben die Pflicht, der Reiseleitung die Beseitigung eines Mangels zu ermöglichen - (AG Hamburg 9 C 2221/93). Zur Behebung des Mangels setzen Sie eine Ihrer Urlaubsdauer angemessene Frist zur Abhilfe. Weigert sich der Reiseleiter den Mangel zu beseitigen, bzw. ist es gar unmöglich (z.B. Baulärm), oder wird die Frist nicht eingehalten, können sie in schwerwiegenden Fällen selbst für Abhilfe sorgen und beispielsweise in ein anderes Hotel wechseln. Die Mehrkosten muss der Veranstalter zahlen, zusätzlich haben Sie für den Mangelzeitraum, also Beschwerdetag bis zur Abhilfefrist, Minderungsansprüche. Grundsätzlich können Sie in Extremfällen sogar während der Reise den Vertrag kündigen. Allerdings muss laut Gesetzestext eine „erhebliche Beeinträchtigung“ der Reise vorliegen. Unbedingt Fristen beachten! Spätestens einen Monat nach Beendigung der Reise müssen Ansprüche direkt bei dem Veranstalter, nicht im Reisebüro, am besten per Einschreiben mit Rückschein geltend gemacht werden. Schreiben Sie kurz und präzise, fügen Sie Beweiskopien bei und sehr wichtig: Verlangen Sie deutlich ausgedrückt eine Entschädigung oder Minderung. Nach sechs Monaten sind alle Ansprüche verjährt. Die Verjährungsfrist wird gehemmt, bis der Veranstalter schriftlich Ihre Forderung ablehnt. Anwaltsdatenbank im Internet hilft, den passenden Rechtsbeistand zu finden. Für Verbraucher wie für Touristikunternehmen ist es häufig schwierig, den auf die reiserechtliche Beratung und Vertretung spezialisierten Rechtsanwalt zu finden. Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht e.V. in Frankfurt/Main, ein Zusammenschluss von Reiserechtsjuristen, bietet ab sofort auf ihrer Internetseite www.dgfr.de eine Anwaltsdatenbank an. In dieser sind Mitglieder der Gesellschaft eingetragen, die als niedergelassene Rechtsanwälte Mandate von Kunden und Touristikunternehmen annehmen. Die Suchfunktion der Datenbank ermöglicht u.a. eine Suche nach Kanzleiort, Name, Postleitzahlenbezirk und Gerichtsort. Über das Suchkriterium Gerichtsort können Anwälte gefunden werden, welche die Vertretung bei einem bestimmten Gericht übernehmen. Dabei ist berücksichtigt, dass seit dem 1.1.2000 jeder Rechtsanwalt an jedem deutschen Amts- und Landgericht tätig werden kann, da diesbezügliche frühere Beschränkungen weggefallen sind. Daher kann auch der räumlich etwas entferntere Spezialist gefunden werden. Besonders nützlich ist eine weitere Suchfunktion, bei der abgefragt werden kann, für welche Seite (Verbraucher oder Touristikunternehmen) der Anwalt tätig wird. Die Datenbank enthält nur Mitglieder der Gesellschaft. Sie wird ständig erweitert. Besserer Schutz vor „schwarzen Schafen“: Das Reiseveranstalter-Register im Internet www.fvw.de bietet jetzt noch umfassendere Infos und besseren Schutz vor „schwarzen Schafen“ in der Touristik. An dem Register beteiligen sich nun alle relevanten Anbieter der für Reiseveranstalter gesetzlich vorgeschriebenen Kundengeldabsicherung. Das Reiseveranstalter-Register gibt Auskunft darüber, ob und bei welcher Versicherungsgesellschaft die Veranstalter die Kundengelder gegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs abgesichert haben. Denn trotz der seit 1994 bestehenden gesetzlichen Pflicht werden in Einzelfällen immer noch Reisen ohne gültigen Sicherungsschein verkauft. Zweifel an der Seriosität von Reiseveranstaltern lassen sich mit dem neuen Register schnell klären. In der Datenbank sind diejenigen Veranstalter aufgelistet, die Pauschalreisen nur mit dem vorgeschriebenen Sicherungsschein verkaufen. |
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