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  Reiserecht

Recht: Öffentlicher Diebstahl im Urlaub

Wem beim Flanieren zur Mittagszeit auf einer stark belebten Einkaufsmeile Neapels die teure Rolex vom Handgelenk gerissen wird, dem muss die Hausratsversicherung den Diebstahl ersetzen, wenn die vereinbarte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung nicht überschritten wird. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 9 U 26/05).

 

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Täter zunächst von hinten seine Hand zwischen Armband und Handgelenk des Opfers gesteckt, den Touristen dann einige Meter mitgeschleift und schließlich über ein Auto gezogen, bis das Armband mit der Uhr riss. "Zweifellos ein Raubüberfall, wie er von der Versicherungs-Police erfasst ist", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.

 

Dem Träger der goldenen Uhr grobe Fahrlässigkeit wegen Zurschaustellung des teuren Stücks vorzuwerfen - wie seitens des Versicherers geschehen -, hielten die Kölner Oberlandesrichter für lebensfremd und abwegig. Der Mann sei ja nicht bei Nacht im dunklen Rio de Janeiro unterwegs gewesen, sondern am helllichten Tage in einer europäischen Innenstadt - und zwar in Begleitung ortskundiger Einheimischer.

 

"Dass es sich dabei um zwei attraktive neapolitanische Damen handelte, die übrigens vor Gericht als Zeugen geladen waren, macht umso mehr das berechtigte Interesse des Betroffenen deutlich, seine Uhr in der Öffentlichkeit nicht verstecken zu müssen", sagt Rechtsanwalt Leopold.

 

Und da die entwendete Gold-Rolex technisch vergleichbar auf dem Markt nicht mehr angeboten wird, muss die Versicherung nunmehr für den nachgewiesenen Neuwert von 8.250 Euro aufkommen.

(Stand: 18.05.2007)

 
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