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Bei fensterlosem Hotelzimmer Geld zurückNicht immer halten die Anpreisungen in den Reiseprospekten das, was sie versprechen. Der Fall: Ein Ehepaar hatte eine Reise gebucht. Gemäß Katalogbeschreibung sollten sie in einem Doppelzimmer mit Balkon untergebracht werden. Am Zielort angekommen, erlebten die Urlauber eine böse Überraschung: Das ihnen zugewiesenen Zimmer hatte werde einen Balkon, noch verfügte es über ein Fenster. In dem dunklen Raum gab es keinen natürlichen Lichteinfall, und er konnte auch nicht gelüftet werden. Auch gab es in dem Zimmer kein Doppelbett. Es war nur ein 80 cm breites Einzelbett vorhanden, das über eine herausziehbare Bettschublade verfügte. Volle vier Tage mussten die Urlauber in der unwirtlichen Behausung ausharren, bis ihnen nach wiederholten energischen Protesten ein Ersatzzimmer zur Verfügung gestellt wurde. Nach ihrer Rückkehr verklagten sie den Reiseveranstalter und bekamen vom LG Kleve Recht ( Urt. v. 25.5. 2000; 6 S 101/00). Die Unterbringung in einem fensterlosen Zimmer, das zudem über kein richtiges Doppelbett verfüge, sei als Reisemangel anzusehen, so die Richter. Für die vier Tage dürfe das Paar den Reisepreis um 50 Prozent mindern. Zusätzlich sprach das Gericht den Reisenden auch noch Schadenersatz in Höhe von 90 DM pro Person wegen entgangener Urlaubsfreuden zu. (Quelle: Anwalt-Suchservice)
(Letzte Bearbeitung: 29.06.2006)
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