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Unannehmlichkeiten an öffentlichen SträndenIm Unterschied zu echten Mängeln kann bei Unannehmlichkeiten der Reisepreis nicht gemindert werden. So kann beispielsweise für die übermäßige Verschmutzung von Meer und Strand durch Algen oder Seetang nicht der Reiseveranstalter verantwortlich gemacht werden. Dies ist daher kein Reisemangel (LG München I, NJW-RR 1994, 124 - AZ: 10 O 17208/92). Ebenfalls nur um eine Unannehmlichkeit handelt es sich bei Flaschen, Zigarettenkippen oder Dosen an öffentlichen Stränden, da dies leider normal ist (AG Hamburg, RRa 1994, 100 - AZ: 9 C 2226/93). Unangenehm, aber dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind überfüllte öffentliche Strände. Da es kein Recht auf Einsamkeit am Strand gibt, ist auch dies kein Mangel.
(Letzte Bearbeitung: 29.06.2006)
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