Ein Streik der Fluglotsen ist höhere Gewalt bei einem gebuchten Flug bzw. einer Pauschalflugreise in den Urlaub. Generell gibt es daher von der Airline bzw. von dem Reiseveranstalter keine Entschädigungszahlungen für Folgeschäden wie vergebliche Anreisekosten, Hotelstornos oder Kosten verpasster Anschlussflüge. Betroffene Fluggäste werden jedoch durch die EU-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 und als Pauschalflugreisender zusätzlich durch das Reisevertragsrecht geschützt. Die EU-FluggastrechteVO gilt für alle Airlines, welche aus der EU abfliegen, also auch US-Gesellschaften.
Wird der Flug annulliert oder hat er mehr als fünf Stunden Verspätung, kann man vom Flug zurücktreten und bekommt sein Geld ohne Abzüge wieder. Weiß ich über eine Hotline oder das Internet von einer Flugabsage, habe ich sofort einen Erstattungsanspruch. Bin ich unsicher, muss ich Kontakt mit der Airline, einem Reisevermittler (Reisebüro/Internet-Vermittler) aufnehmen oder zum Einchecken am Flughafen erscheinen. Es muss der komplette gezahlte Flugendpreis inklusive aller Zuschläge erstattet werden. Ein Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall unzulässig.
Der Reisende einer Pauschalreise mit Flug und Hotel kann nicht sofort vom Reisevertrag zurücktreten, sondern muss sich erst an seinen Reiseveranstalter wenden. Erst wenn die Abreise völlig ungewiss ist oder sich die komplette Reise ganz erheblich verspätet, ist eine Kündigung wegen höherer Gewalt möglich. Auch dann bekommt man seinen kompletten Reisepreis zurück.
Wer länger als vier Stunden auf den Abflug eines Pauschalreisefluges warten muss, kann beim Reiseveranstalter den Preis für jede weitere Stunde um 5 % des Tagespreises mindern. Reisetage, welche durch den Streik ausfallen, sind ebenfalls zu erstatten. Eine Preisreduzierung bei einem bloßen Flug hat der BGH abgelehnt.
Nach der EU-FluggastrechteVO muss die Fluggesellschaft bei Annullierung und Verspätung ab 2 Stunden den Fluggast (auch den Pauschalfluggast) während der Wartezeit betreuen. Dazu gehören kostenlose Mahlzeiten, Getränke, 2 Telefonate oder E-Mails. Wird eine Übernachtung notwendig, muss die Airline die Kosten übernehmen. Der Betroffene darf nicht selbst handeln, sondern muss die Entscheidung der Airline abwarten. Erfolgt trotzdem keine Betreuung, kann der Betroffene selbst Abhilfe schaffen und Kostenersatz verlangen. Betroffene sind schriftlich am Flughafen über ihre Rechte zu informieren. Geschieht dies nicht, sollten sich Reisende beim Luftfahrtbundesamt beschweren (www.lba.de).
Der Reiserechtsexperte Prof. Dr. Ernst Führich präsentiert auf seiner Webseite Praxistipps, Urteile und aktuelle Reiserechts-News. Infos: www.reiserecht-fuehrich.de
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