
Die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit ist ein Grund für Erstattungen. Der entsprechende Anspruch ist gesetzlich garantiert.
Wenn nun eine Reise mangelhaft ist, etwa weil der Swimmingpool nicht benutzt werden kann oder weil im Hotel die Küche ausfällt, dann ist die Urlaubsfreude dahin. Deshalb erkennen Richter in Fällen, in denen die Hälfte oder mehr vom Reisepreis erstattet werden muss, auf eine zusätzliche Entschädigung wegen der „nutzlos aufgewendeten Reisezeit“. Weitere aktuelle Neuigkeiten und Urteile rund ums Thema Reiserecht finden Sie in meiner Rubrik “Reiserecht praktisch” in jedem Clever reisen!-Heft.
Text: Holger Hopperdietzel
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